Fragen zur
Kapitalanlage Pflegeimmobilien

Hier fin­den Sie aus­führ­li­che Ant­wor­ten auf Ihre Fra­gen zur Kapi­tal­an­la­ge Pflegeimmobilien:

Geldanlage

Über den Ver­kauf rea­li­siert der Ver­käu­fer Gewin­ne, um sich wie­der Liqui­di­tät zu beschaf­fen. Die­se nut­zen Bau­trä­ger wie­der­um für neue Pro­jek­te. Glo­­bal-Inves­­to­­ren – also Inves­to­ren, die die Immo­bi­lie am Stück kau­fen – ver­lan­gen durch die hohe Inves­ti­ti­ons­sum­me eine höhe­re Rendite.

Bei­spiel: Käu­fer einer ein­zel­nen Ein­heit mit einem Kauf­preis von 150.000 € emp­fin­den eine Miet-Ren­­di­­te bis zu 4 % als aktu­ell sehr attrak­tiv. Inves­tiert ein Groß­an­le­ger eine Sum­me von 8 Mio. € für die gesam­te Immo­bi­lie, möch­te er durch­schnitt­lich 1,00 % bis 1,50 % mehr Ren­di­te erzie­len. Somit erwirt­schaf­tet der Ver­käu­fer einen höhe­ren Gewinn, wenn er die Apart­ments ein­zeln verkauft.

Ein Pfle­ge­ob­jekt ver­bin­det das grund­buch­ge­si­cher­te Immo­bi­li­en­ei­gen­tum mit dem Vor­teil des „sich nicht küm­mern müs­sen“. Der Betrei­ber und der Ver­wal­ter über­neh­men alle Auf­ga­ben wie Ver­mie­tung, Neben­kos­ten­ab­rech­nung, Beauf­tra­gung von Hand­wer­kern etc. Da der Betrei­ber eine monat­li­che Mie­te für die gesam­te Immo­bi­lie ent­rich­tet, erhal­ten Sie Ihre Mie­te auch bei Leer­stand Ihres Apartments.

Zudem ist eine Ein­nah­me aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung steu­er­lich meist güns­ti­ger als der Kapi­tal­ertrag. Dies gilt ins­be­son­de­re für Rent­ner, die kei­ne hohen Ein­künf­te mehr haben.

Bei einem Invest­ment in Fonds erwer­ben Sie nur Antei­le an Pfle­ge­im­mo­bi­li­en, deren Aus­wahl Sie zudem dem Fonds­be­trei­ber über­las­sen. Hin­zu kom­men nicht uner­heb­li­che Kos­ten für Agio, Depot­ge­büh­ren usw. Dadurch wird der größ­te Teil der Jah­res­ren­di­te auf­ge­braucht. Beim Invest­ment in Pfle­ge­apart­ments behal­ten Sie die Hand­lungs­ho­heit und Ver­füg­bar­keit über Ihr Eigentum.

Die Ren­di­te eines Pfle­ge­apart­ments im Direk­t­er­werb ist eine rei­ne Bru­t­­to-Mie­t­­ren­­di­­te. Die Ren­di­te bei geschlos­se­nen Betei­li­gun­gen ist dage­gen mit i. d. R. 60 % Fremd­ka­pi­tal „gehe­belt“. Dies zeigt zudem auf, wie hoch die Kos­ten eines sol­chen Finanz­kon­struk­tes sind. Schau­en Sie sich bit­te die Immo­bi­li­en des Fonds genau an. Durch den angeb­li­chen Vor­teil der Diver­si­fi­zie­rung rückt die Begut­ach­tung der ein­zel­nen Immo­bi­li­en häu­fig in den Hintergrund.

Außer­dem bezie­hen Sie beim Immo­bi­li­en­er­werb eine Ein­nah­me aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, statt eines Kapi­tal­ertrags. Nach der Gel­tend­ma­chung von Abschrei­bung, Finan­zie­rungs­zin­sen und Ver­wal­tungs­kos­ten ist der zu ent­rich­ten­de Steu­er­satz meist deut­lich nied­ri­ger als bei der pau­scha­len Abgel­tungs­steu­er eines Kapitalertrags.

Die Pacht­ver­trä­ge sind in der Regel inde­xiert. Das heißt, die Mie­te des Betrei­bers wird in regel­mä­ßi­gen Inter­val­len in Anleh­nung an einen Index ange­passt. Der gebräuch­lichs­te Index ist der Preis­in­dex für die all­ge­mei­nen Lebens­hal­tungs­kos­ten. Die­ser Index wird vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt durch einen fik­tiv zusam­men­ge­stell­ten Waren­korb berech­net. Für den Eigen­tü­mer eines Pfle­ge­apart­ments bedeu­tet dies, dass selbst bei einer stark anstei­gen­den Infla­ti­on die Mie­te ihren rea­len Wert nahe­zu beibehält.

Von der Miet­ein­nah­me abzu­zie­hen sind die Kos­ten für den Ver­wal­ter und die Instand­hal­tungs­rück­la­ge. Die Ver­wal­ter­kos­ten belau­fen sich auf ca. 30,00 € im Monat und die Instand­hal­tungs­rück­la­ge auf ca. 3,00 € pro m² im Jahr. Die­se Beträ­ge redu­zie­ren die Miet­ein­nah­men um ca. 0,2 % bis 0,4%.

Die Erwerbs­ne­ben­kos­ten tei­len sich auf in Grund­er­werb­steu­er, Notar- und Grund­buch­kos­ten. Die Höhe der Grund­er­werb­steu­er beträgt abhän­gig vom jewei­li­gen Bun­des­land 3,5 % bis 6,5 %. Die Notar- und Grund­buch­kos­ten lie­gen etwa bei 1,5 % bis 2 %. Eine sepa­ra­te Mak­ler­cour­ta­ge fällt nicht an.

Die Ban­ken haben die Bedeu­tung des Seg­ments Spe­­zi­al-Sozi­al­im­­mo­­bi­­lie vor dem demo­gra­phi­schen Wan­del erkannt und finan­zie­ren immer öfter Pflegeapartments.

Und soll­te dies bei Ihrer Bank nicht der Fall sein, dann unter­stüt­zen wir Sie ger­ne bei der Ver­mitt­lung eines Finanzierungspartners.

Das Gebäu­de kann über einen Zeit­raum von 33 Jah­ren zu je 3 % jähr­lich abge­schrie­ben wer­den. Das Inven­tar wird in der Regel 10 Jah­re lang zu je 10 % jähr­lich abge­schrie­ben. Wie auch bei Wohn­im­mo­bi­li­en ent­fällt beim Ver­kauf nach der 10-jäh­ri­­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist kei­ne Steu­er auf den erziel­ten Gewinn.

Die anfäng­li­che Mie­te ist infla­ti­ons­in­de­xiert und wird sich dem­nach im Lau­fe der Jah­re anpas­sen. Auch die Instand­hal­tungs­rück­la­ge und die Ver­wal­ter­ge­büh­ren wer­den ange­passt. Da man die Höhe die­ser Ver­än­de­run­gen nicht vor­her­se­hen kann, spricht man von der anfäng­li­chen oder auch von der aktu­el­len Miete.

Nein. Um die Net­to­mie­te zu errech­nen, müs­sen die Kos­ten für Anschaf­fung, Ver­wal­tung und Instand­hal­tung abge­zo­gen wer­den. Durch die im Pacht­ver­trag ver­ein­bar­te Inde­xie­rung steigt die anfäng­lich aus­ge­wie­se­ne Miet­ren­di­te mit wach­sen­der Infla­ti­on. Wird beim Kauf eines Pfle­ge­apart­ments Fremd­ka­pi­tal auf­ge­nom­men, also ein Teil des Kauf­prei­ses über ein Dar­le­hen finan­ziert, ist die Eigen­ka­pi­tal­ren­di­te ent­spre­chend höher.

Für die Berech­nung müs­sen Sie die Erwerbs­ne­ben­kos­ten und die lau­fen­den Kos­ten für Ver­wal­tung und Instand­set­zung berück­sich­ti­gen. Hier noch eine bei­spiel­haf­te Berech­nung der Net­to­ren­di­te für ein Apart­ment mit einer Gesamt­flä­che von 53,08 m² und einer Bru­t­­to-Ren­­di­­te von 4 %:

Kauf­preis 215.430,00 €

Zzgl. Grund­er­werb­steu­er 5,0 % vom Kauf­preis: 10.772,00 €

Zzgl. Notar- und Gerichts­kos­ten 2,0 %: 4.309,00 €

Gesamt­auf­wand: 230.511,00 €

Miet­ein­nah­men: 8.617,00 €

Abzgl. Ver­wal­tungs­kos­ten: 307,00 €

Abzgl. Instand­hal­tungs­kos­ten: 159,00 €

Miet­ein­nah­men nach lau­fen­den Neben­kos­ten: 8.151,00 €

Net­to­ren­di­te nach Erwerbs­ne­ben­kos­ten und lau­fen­den Neben­kos­ten: 8.151,00 € / 230.511,00 € = 3,53 %

Neh­men wir an, Sie erhal­ten für ein Pfle­ge­apart­ment eine Ren­di­te von 4 %. Bei einem Kauf­preis von 150.000 € wäre dies eine jähr­li­che Miet­ein­nah­me von 6.000 €.

Wenn Sie alter­na­tiv nun 100.000 € als Dar­le­hen – mit einem ange­nom­me­nen Effek­tiv­zins von 1,50 % auf­neh­men – und noch 50.000 € Eigen­ka­pi­tal ein­brin­gen, haben Sie eine höhe­re Ren­di­te auf Ihr ein­ge­brach­tes Eigenkapital:

3,5 % Mie­te auf 50.000 € Eigen­ka­pi­tal = 1.750 €

3,5 % Mie­te auf das ein­ge­brach­te Dar­le­hen von 100.000 € = 3.500 €, abzüg­lich der Zins­kos­ten von 1.300 € = 2.200 €

Die Eigen­ka­pi­tal­ren­di­te auf Ihr ein­ge­brach­tes Eigen­ka­pi­tal von 50.000 € beträgt in die­sem Beispiel:

Miet­ein­nah­men (5.250 €) – Zins­kos­ten (1.300 €) / Eigen­ka­pi­tal (50.000 €) = 7,9 %

Besteu­ert wird bei einem Immo­bi­li­en­ver­kauf ledig­lich der Gewinn, wel­cher bei einem Ver­kauf erzielt wur­de. Der Gewinn bemisst sich aus der Dif­fe­renz des Kauf- und Ver­kaufs­prei­ses. Wenn die Immo­bi­lie inner­halb von zehn Jah­ren nach Erwerb wie­der ver­kauft wird, fällt eine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er an. Die­se Steu­er ent­fällt, wenn die Spe­ku­la­ti­ons­frist von zehn Jah­ren abge­lau­fen ist.

Betreiber

Das bevor­zug­te Bele­gungs­recht gilt für den Erwer­ber und sei­ne nächs­ten Ange­hö­ri­gen. Es bie­tet die Opti­on in das nächst frei­wer­den­de Apart­ment der Ein­rich­tung ein­zie­hen zu kön­nen. Häu­fig bie­ten Betrei­ber auch ein bevor­zug­tes Bele­gungs­recht für alle Ein­rich­tun­gen in Deutsch­land. So kann es sein, dass Sie bspw. mit dem Kauf eines Apart­ments für 100 Häu­ser des Betrei­bers ein bevor­zug­tes Bele­gungs­recht erhal­ten. Bei der Anla­ge­ent­schei­dung soll­te das bevor­zug­te Bele­gungs­recht aller­dings kei­ne über­ge­ord­ne­te Rol­le einnehmen.

Der­zeit gibt es ca. 4.000 sta­tio­nä­re Betrei­ber in Deutsch­land, bestehend aus kirch­li­chen, öffent­li­chen und pri­va­ten Trägern.

Der Betrei­ber zahlt monat­lich eine bele­gungs­un­ab­hän­gi­ge Mie­te für die gesam­te Immo­bi­lie, die dann durch einen Ver­wal­ter auf die ein­zel­nen Eigen­tü­mer umver­teilt wird.

Der Betrei­ber führt die geschul­de­te Gesamt­mie­te an die bestell­te Haus­ver­wal­tung ab. Die­se bucht die Miet­ein­nah­men auf ein von sei­nem Ver­mö­gen getrenn­tes Kon­to und ver­teilt die Mie­ten antei­lig an die Eigentümer.

Die Instand­hal­tung ist Sache des Betrei­bers. Der Eigen­tü­mer des Apart­ments ist ledig­lich für die Kos­ten aus „Dach & Fach“ zuständig.

Der Käu­fer des Apart­ments erwirbt das Inven­tar mit. Für den Ersatz ist aber immer der Betrei­ber zuständig.

  • aus den Pfle­ge­ver­gü­tun­gen von den Pflegekassen/Pflegeversicherung
  • aus den Zah­lun­gen der Heim­be­woh­ner für Unter­kunft und Verpflegung
  • je nach Bun­des­land aus den Investitionskostenzuschüssen

Immobilien

Die Fir­ma Pfle­ge­ob­jekt ist Ihr kom­pe­ten­ter Immo­bi­li­en­be­ra­ter für Senio­ren­im­mo­bi­li­en. Wir haben uns auf die­se Form der Geld­an­la­ge spe­zia­li­siert und son­die­ren für Sie den Markt hin­sicht­lich zukunfts­träch­ti­ger Pfle­ge­im­mo­bi­li­en als Anla­ge­ob­jekt. Hier­bei beur­tei­len wir ins­be­son­de­re Stand­ort, Bau­qua­li­tät und Betrei­ber der Pfle­ge­ein­rich­tun­gen. Mit unse­rer per­sön­li­chen Unter­stüt­zung, fach­li­chem Know-how und einem star­ken Netz­werk bie­ten wir Ihnen eine ehr­li­che und über­zeu­gen­de Beratung.

Wir sind ein qua­li­fi­zier­tes Team (Diplom-Immo­­bi­­li­en­­wir­­tin, Diplom-Volks­­­wirt, Diplom-Betrieb­s­­wirt), das ein­zel­ne Objek­te aus der jewei­li­gen Sicht für Sie ana­ly­siert und Ihnen eine fun­dier­te Emp­feh­lung aus­spricht. Wir ken­nen auch die Alter­na­ti­ven zu die­ser Geld­an­la­ge, da wir gemein­sam beruf­li­che und aka­de­mi­sche Bil­dung in den Berei­chen Bank, Fonds­ma­nage­ment Immo­bi­li­en, Immo­bi­li­en­mak­ler, Ver­si­che­rung, Bör­sen­han­del und der Pfle­ge­dienst­leis­tung haben. Als unab­hän­gi­ger Ver­mitt­ler arbei­ten wir aus tie­fer Über­zeu­gung aus­schließ­lich im Bereich der Pflegeimmobilie.

Nein, es fal­len für den Käu­fer neben den übli­chen Erwerbs­ne­ben­kos­ten wie Grund­er­werb­steu­er, Notar- und Grund­buch­kos­ten kei­ne wei­te­ren Gebüh­ren an. Wir wer­den nach dem Bestel­ler­prin­zip direkt vom jewei­li­gen Ver­käu­fer vergütet.

Die miet­re­le­van­te Gesamt­flä­che eines Pfle­ge­apart­ments setzt sich zusam­men aus der Wohn­flä­che des Apart­ments inklu­si­ve eines sepa­ra­ten bar­rie­re­frei­en Bades und der antei­li­gen Fun­k­­ti­ons- und Gemein­schafts­flä­che. Son­der­ei­gen­tums­flä­che und Mit­ei­gen­tums­an­teil ste­hen meist im Ver­hält­nis 40 % – 60 %.

Der Käu­fer wird im Grund­buch unter Abtei­lung I als Eigen­tü­mer ein­ge­tra­gen. Jedes Apart­ment erhält ein eige­nes Grund­buch­blatt. Wird der Kauf­preis zum Teil oder kom­plett durch eine Bank finan­ziert, wird für die finan­zie­ren­de Bank eine Grund­schuld in Abtei­lung III eingetragen.

Dies ist abhän­gig vom jewei­li­gen Objekt. Häu­fig ist ein Inven­tar­kos­ten­zu­schuss für den Betrei­ber im Kauf­preis ent­hal­ten. Die­ser bewegt sich i. d. R. zwi­schen 2.500 € und 9.000 €. Der Inves­tor kommt weder für Repa­ra­tu­ren noch für den Ersatz von Bett, Küche oder Möbeln auf.

Für den Käu­fer erge­ben sich hier­durch zwei steu­er­li­che Vor­tei­le:

  • Auf die Inven­tar­kos­ten ent­fällt kei­ne Grunderwerbsteuer.
  • Das Inven­tar wird bei der steu­er­li­chen Abschrei­bung mit 10 % jähr­lich berücksichtigt.

Der Kapi­tal­an­le­ger über­nimmt das Apart­ment im Woh­nungs­ei­gen­tum voll aus­ge­stat­tet und voll funk­ti­ons­fä­hig. Ver­ant­wort­lich für die Rah­men­be­din­gun­gen ist der Betrei­ber und Generalmieter.

Es ist nicht mög­lich, das erwor­be­ne Apart­ment bei Bedarf selbst zu nut­zen, da der aktu­el­le Bewoh­ner jedes Mal umzie­hen müss­te. Aller­dings erhal­ten Sie beim jewei­li­gen Betrei­ber ein Vor­be­le­gungs­recht für die­se bzw. alle bestehen­den Pfle­ge­ein­rich­tun­gen. Ins­be­son­de­re im Hin­blick auf den bereits bestehen­den und wei­ter anwach­sen­den Man­gel an Pfle­ge­heim­plät­zen, ist dies ein nicht zu unter­schät­zen­der Vorteil. 

Wenn es in Ihrem Inter­es­se liegt, sich die­ses Recht zu sichern, soll­ten Sie sich die vor­han­de­nen Ein­rich­tun­gen des Betrei­bers (Stand­or­te, Aus­stat­tung etc.) genau anschau­en, bevor Sie sich für ein Pfle­ge­ob­jekt ent­schei­den. Aller­dings soll­ten die für die Geld­an­la­ge rele­van­ten Kri­te­ri­en im Vor­der­grund ste­hen. Wahr­schein­lich wis­sen Sie heu­te noch nicht, ob Sie spä­ter ein­mal vom bevor­zug­ten Bele­gungs­recht Gebrauch machen. 

Eine älte­re Pfle­ge­im­mo­bi­lie bedingt natur­ge­mäß einen höhe­ren Inves­ti­ti­ons­auf­wand als ein neu­es Objekt. Der Betrei­ber und der Ver­käu­fer (bis­he­ri­ger Allein­ei­gen­tü­mer) bil­den meist kei­ne Instand­hal­tungs­rück­la­ge, son­dern zah­len auf­kom­men­de Repa­ra­tu­ren etc. sofort. Daher muss beim Kauf einer sol­chen Immo­bi­lie eine schwie­rig vor­zu­neh­men­de Ein­schät­zung zum Instand­hal­tungs­stau gemacht werden.

Der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Unter­brin­gungs­stan­dard muss auch in der bereits bestehen­den Immo­bi­lie rea­li­siert wer­den. Außer­dem hat die neue Immo­bi­lie einen höhe­ren Wie­der­ver­kaufs­wert für den Fall dass Sie das Apart­ment ver­äu­ßern wol­len. Des­halb emp­feh­len wir nur „neue“ Pfle­ge­im­mo­bi­li­en, mit einem Alter von weni­ger als 10 Jah­ren. Vie­le Neu­bau­ten bie­ten wei­ter­hin eine För­de­rung als KfW-Effizienzhaus.

Die von uns ange­bo­te­nen Pfle­ge­im­mo­bi­li­en sind alles Neu­bau­ten oder jun­ge Bestands­ob­jek­te. Alle Pfle­ge­hei­me die heu­te gebaut wer­den, müs­sen sich nach der Heim­min­dest­bau­ver­ord­nung (Heim­Mind­BauV) rich­ten, die genaue bau­li­che Stan­dards für die Errich­tung eines Pfle­ge­heims fest­legt. Somit besteht bei den von uns ange­bo­te­nen Pfle­ge­im­mo­bi­li­en ein sehr gerin­ges Risi­ko hin­sicht­lich bau­li­cher Män­gel und der Zukunfts­träch­tig­keit der Ein­rich­tun­gen. Neben den Anfor­de­run­gen der Heim­min­dest­bau­ver­ord­nung wer­den die meis­ten Pfle­ge­im­mo­bi­li­en nach KfW55-Stan­­dard und KfW40-Stan­­dard gebaut. Die­ser Stan­dard setzt den Bau nach neus­ten tech­ni­schen Anfor­de­run­gen vor­aus und zeich­net sich durch eine beson­de­re Ener­gie­ef­fi­zi­enz aus.

In aller Regel trägt die Grund­steu­er der Betrei­ber. Abwei­chen­des wäre im Pacht­ver­trag zu regeln.

Nein, auf das Inven­tar ent­fällt kei­ne Grund­er­werb­steu­er. Grund­er­werb­steu­er fällt für das Inven­tar nur an, wenn es untrenn­bar mit dem Gebäu­de ver­bun­den ist.

Die Neben­kos­ten (Strom, Was­ser, etc.) wer­den direkt vom Betrei­ber gezahlt. Daher haben Sie auch hier kei­ner­lei Verwaltungsaufwand.

Die­se Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zahlt der Betrei­ber. Für die Abrech­nun­gen wird eine Haus­ver­wal­tung bestellt.

Die soge­nann­te Pre-Ope­­ning-Pha­­se ist die Start­pha­se für den Betrei­ber nach der Eröff­nung des Hau­ses. Da es bis zur Voll­be­le­gung unge­fähr 6 Mona­te dau­ert, wür­de der Betrei­ber zu sehr belas­tet, wenn er sofort die kom­plet­te Mie­te zah­len müss­te. Der Zeit­raum ist ver­trag­lich gere­gelt und beträgt ein paar Mona­te. Es gibt aller­dings auch Betrei­ber die kei­ne Pre-Ope­­ning Pha­se anset­zen und die Mie­ten sofort zahlen.

Die Instand­hal­tungs­rück­la­ge ist mit 2 – 3 EUR/m² im Jahr zwar ver­hält­nis­mä­ßig nied­rig, aber immer noch groß­zü­gig kal­ku­liert. Für die Instand­hal­tung inner­halb der Immo­bi­lie ist die jewei­li­ge Betrei­ber­ge­sell­schaft ver­ant­wort­lich. Sie sind gemein­sam mit den ande­ren Eigen­tü­mern für die Instand­hal­tung an „Dach und Fach“ ver­ant­wort­lich. Von dem Begriff „Dach und Fach“ sind ledig­lich Repa­ra­tu­ren am Dach, Fun­da­men­ten und Außen­mau­ern umfasst. Da es sich bei der Immo­bi­lie um einen Neu­bau han­delt und nur die ange­spro­che­nen Maß­nah­men von der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft getra­gen wer­den müs­sen, soll­te die Höhe der Rück­la­ge damit aus­rei­chend bemes­sen sein.

Die Gel­der für die Instand­hal­tungs­rück­la­ge flie­ßen auf ein Kon­to der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft, wel­ches getrennt vom Ver­mö­gen des Haus­ver­wal­ters geführt wer­den muss.

Im Gegen­satz zu einer regu­lä­ren Eigen­tums­woh­nung ist es neben­säch­lich, in wel­cher Eta­ge und in wel­cher Aus­rich­tung das Pfle­ge­apart­ment liegt. Auch der Heim­be­woh­ner hat sel­ten eine Wahl­mög­lich­keit, da sich die Bele­gung nach der zum Bedarfs­zeit­punkt ver­füg­ba­ren Apart­ments rich­tet. Für Sie als Inves­tor sind viel­mehr die Kri­te­ri­en der Geld­an­la­ge von Bedeutung.

Die Bau­stel­le oder/und die Apart­ments kön­nen nach Abspra­che eines Ter­mins beglei­tet besich­tigt werden.

Unter­la­gen wie Pacht­ver­tag, Kauf­ver­trags­ent­wurf, Tei­lungs­er­klä­rung usw. kön­nen wir jeder­zeit zur Ver­fü­gung stellen.

Die unver­bind­li­che Reser­vie­rung ist i.d.R. 14 Tage gül­tig. Kann aber bei kon­kre­tem Inter­es­se ver­län­gert werden.

Der Kapi­tal­an­le­ger bestimmt den Notar. Ger­ne sind wir Ihnen bei der Suche eines fach­kun­di­gen Notars behilflich.

Nach Ablauf der Ver­trags­lauf­zeit wird neu ver­han­delt. Ent­we­der über­nimmt der bis­he­ri­ge Betrei­ber oder ein neu­er Betrei­ber wird gesucht.

Der Erwer­ber steigt in den lau­fen­den Ver­trag ein.

Das ist je nach Pacht­ver­trag unter­schied­lich. In den meis­ten Fäl­len bedeu­tet es, dass der Eigen­tü­mer des Apart­ments nur für das Dach und die Außen­fas­sa­de zustän­dig ist. Alle übri­gen Instand­hal­tun­gen und Repa­ra­tu­ren oblie­gen dem Betreiber.

Der Kapi­tal­an­le­ger ist ein­ge­tra­ge­ner Eigen­tü­mer im Grund­buch, mit allen sich dar­aus erge­ben­den Rech­ten und Pflich­ten. Er darf das Eigen­tum also zu jeder Zeit ver­äu­ßern. Soll­ten Sie Ihr Apart­ment ein­mal ver­kau­fen wol­len, über­neh­men wir dies natür­lich ger­ne für Sie. Attrak­ti­ve Pfle­ge­ob­jek­te wer­den bin­nen weni­ger Wochen kom­plett – mit 80 bis 120 Ein­hei­ten – ver­kauft. Daher ist es unkom­pli­ziert, einen Käu­fer für ein ein­zel­nes Apart­ment zu fin­den. Häu­fig fin­den sol­che Geschäf­te schon inner­halb der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft statt, wenn Eigen­tü­mer wei­te­re Apart­ments über­neh­men möch­ten. Auch der Betrei­ber und der Bau­trä­ger erhal­ten noch nach Jah­ren Anfra­gen zum Objekt, wenn Inter­es­sen­ten bei Ihrer Recher­che dar­auf sto­ßen, dass die Ein­rich­tung im Woh­nungs­ei­gen­tum ver­kauft wurde.

Ger­ne über­neh­men wir für Sie den Ver­kauf. Spre­chen Sie uns hier­zu bit­te an.

Mit die­ser Immo­bi­li­en­klas­se haben Sie kei­nen Ver­wal­tungs­auf­wand, weil sich der Betrei­ber und der Ver­wal­ter um alles küm­mern. Daher sind im Ver­gleich zu Wohn­im­mo­bi­li­en vie­le ande­re Kri­te­ri­en wich­ti­ger als die Nähe zu Ihrem Wohnort.

Bei der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ist es nicht unbe­dingt erfor­der­lich, dass Sie per­sön­lich anwe­send sind. Sie kön­nen das Stimm­recht auch durch einen bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter aus­üben las­sen. Wir bie­ten Ihnen hier ger­ne unent­gelt­lich unse­re Unter­stüt­zung an.

Chancen & Risiken

Es wird in den nächs­ten zehn Jah­ren mit einer Unter­de­ckung an Pfle­ge­plät­zen in Höhe von 320.000 gerech­net. Bis zum Jahr 2050 müs­sen ca. 18.000 neue Pfle­ge­ein­rich­tun­gen gebaut wer­den (Stand 2010), um die­se Unter­de­ckung abzu­wen­den. Aktu­ell ent­spre­chen schon 20 % – 25 % der Bestands­im­mo­bi­li­en nicht mehr dem heu­ti­gen Stan­dard und bedür­fen des Ersat­zes. Die durch­schnitt­li­che Nut­zungs­dau­er einer sol­chen Immo­bi­lie liegt bei 70 Jah­ren. Laut neus­ten Berech­nun­gen geht man von einem jähr­li­chen Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men von 18 Mrd. Euro aus, um den Bedarf an Pfle­ge­plät­zen decken zu können.

Der Vor­teil der von uns ver­mit­tel­ten Pfle­ge­im­mo­bi­li­en ist die Neu­errich­tung des Objek­tes und die damit ver­bun­de­ne Mög­lich­keit, den Stand­ort nach den aktu­ells­ten Gesichts­punk­ten zu ana­ly­sie­ren. Der gesam­te Pla­­nungs- und Bau­pro­zess voll­zieht sich über zwei bis drei Jah­re. Die Betrei­ber­ge­sell­schaft, die sich mit einer anfäng­li­chen Miet­lauf­zeit von 20 bis 25 Jah­ren an die­sen Stand­ort bin­det, ist von Beginn an an die­sem Pro­zess betei­ligt. Bei einem sol­chen Pla­nungs­pro­zess wer­den spe­zi­ell analysiert:

  • die Anzahl und Ent­wick­lung der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen im Umkreis.
  • die Kauf­kraft die­ser Per­so­nen und der loka­le Wett­be­werb. Der Bau­trä­ger und ins­be­son­de­re der Betrei­ber einer Pfle­ge­ein­rich­tung wis­sen um die Belan­ge der zu pfle­gen­den Per­so­nen. Wäh­rend die einen sich lie­ber in einer städ­ti­schen Pfle­ge­ein­rich­tung nie­der­las­sen, bevor­zu­gen die ande­ren einen ruhi­gen und idyl­li­schen Stand­ort. Die Lage­kri­te­ri­en unter­schei­den sich damit von Büro- oder Hotelimmobilien.

Die Mie­te wird nicht von den Bewoh­nern Ihres Apart­ments gezahlt, son­dern durch die Betrei­ber­ge­sell­schaft. Die jewei­li­ge Betrei­ber­ge­sell­schaft unter­schreibt einen Pacht­ver­trag mit einer Lauf­zeit von 20 bis 25 Jah­ren plus Ver­län­ge­rungs­op­ti­on. Auch für den Fall, dass Ihr per­sön­li­ches Apart­ment eine Zeit lang leer ste­hen soll­te, erhal­ten Sie wei­ter­hin Ihre Mie­te von der Betreibergesellschaft.

Das kommt auf den Anbie­ter an. Bei man­chen Anbie­tern erfolgt die Zah­lung der Inves­to­ren erst nach Fer­tig­stel­lung und erfolg­ter Abnah­me. Bei ande­ren Anbie­tern wie­der­um, wird der Kauf­preis schon schritt­wei­se wäh­rend der Fer­tig­stel­lung gezahlt. Die Zah­lung rich­tet sich hier nach der Mak­­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung (MaBV). Bei­spiel­haft wird der Kauf­preis wie folgt gezahlt: 25% (30 % – 5 % Sicher­heits­ein­be­halt) nach Beginn der Erd­ar­bei­ten, 66,5 % nach Bezugs­fer­tig­keit und Zug um Zug gegen Besitz­über­ga­be, 3,5 % nach voll­stän­di­ger Fertigstellung.

Der Kapi­tal­an­le­ger ist ein­ge­tra­ge­ner Eigen­tü­mer im Grund­buch mit allen sich hier­aus erge­ben­den Rech­ten, wie z.B. dem frei­hän­di­gen Ver­kauf. Es gibt einen Sekun­där­markt, der sich haupt­säch­lich über die Kon­tak­te des Betrei­bers, des Haus­ver­wal­ters, und der Mit­ei­gen­tü­mer erschließt. Auch der Ver­kauf über Immo­bi­li­en­por­ta­le ist mög­lich. Bei Wie­der­ver­kauf gibt es kei­ne Zustim­mungs­pflicht der Mit­ei­gen­tü­mer. Es gibt kei­ne Min­dest­hal­te­dau­er, aber man soll­te aus steu­er­li­chen Grün­den die 10-Jah­­res-Spe­­ku­la­­ti­ons­frist einhalten.

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