Vorteile der Geldanlage Pflegeimmobilie
Attraktive Rendite und konjunkturunabhängige, sichere Geldanlage

Wir emp­feh­len aus­schließ­lich den Direkt­kauf eines Pfle­ge­apart­ments. Die Risi­ken von Invest­ments in geschlos­se­ne Betei­li­gun­gen oder in offe­ne Immo­bi­li­en­fonds zei­gen ins­be­son­de­re in wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Zei­ten ihre Schwä­chen. Anle­ger müs­sen Abschlä­ge von teil­wei­se über 50 Pro­zent hinnehmen.

Bei der Inves­ti­ti­on in eine Pfle­ge­im­mo­bi­lie emp­feh­len wir drin­gend den direk­ten Erwerb eines Pfle­ge­apart­ments mit Ein­tra­gung ins Grund­buch. Auf die­se Wei­se ver­mei­den Sie die zusätz­li­chen Risi­ken sol­cher Finanzkonstrukte.

Die Mög­lich­kei­ten in den Wachs­tums­markt „Pfle­ge“ zu inves­tie­ren sind beschränkt. Mit dem Erwerb eines Pfle­ge­apart­ments erhal­ten Anle­ger die Mög­lich­keit, sich am Pfle­ge­markt zu betei­li­gen. Der Bedarf an und die Bele­gung in Pfle­ge­hei­men ist in kon­junk­tu­rell schwa­chen Wirt­schafts­pha­sen kon­stant und bedingt nicht der Kon­junk­tur.

Ver­schie­de­ne Fak­to­ren sor­gen für eine außer­ge­wöhn­li­che Sicher­heit der Mieteinnahmen:

  • Der Betrei­ber schließt einen Pacht­ver­trag mit einer Lauf­zeit von min­des­tens 20 Jah­ren plus Ver­län­ge­rungs­op­ti­on ab
  • Die Miet­zah­lun­gen sind ver­trag­lich inde­xiert und bie­ten Schutz gegen Inflation
  • Miet­zah­lung auch bei Leer­stand des Apartments
  • Der Betrei­ber unter­hält einen Ver­sor­gungs­ver­trag nach § 72 SGB XI mit den Pflegekassen

Wei­ter­hin blei­ben bei einer Betrei­ber­im­mo­bi­lie vie­le Pro­ble­me aus, die bei der Ver­mie­tung von Wohn­im­mo­bi­li­en ent­ste­hen können.

Im Ver­gleich zu ver­mie­te­ten Wohn­im­mo­bi­li­en ent­fällt ein gro­ßer Teil des Ver­wal­tungs­auf­wands. Die­ser kann bspw. die Erstel­lung von Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen, Beauf­tra­gung von Hand­wer­kern oder die Suche nach neu­en Mie­tern beinhalten.

Neu errich­te­te Pfle­ge­hei­me müs­sen sich nach den Bestim­mun­gen der Heim­Mind­BauV rich­ten. Der Erwer­ber eines Pfle­ge­apart­ments erhält damit eine zusätz­li­che Sicher­heit hin­sicht­lich bau­tech­ni­scher Umset­zung und zeit­ge­mä­ßer Konzeption.

Auf Anfra­ge las­sen wir Inter­es­sen­ten ger­ne eine Cre­­di­t­­re­­form-Aus­­­kunft, Jah­res­ab­schlüs­se und wei­te­re Infor­ma­tio­nen des jewei­li­gen Betrei­bers zukommen.

Durch die Pla­nung einer kom­plett neu­en Immo­bi­lie und des dazu­ge­hö­ri­gen Kon­zepts wer­den Risi­ken ver­min­dert und die Zukunfts­träch­tig­keit des Betriebs der Pfle­ge­im­mo­bi­lie sichergestellt.

Der Zeit­raum für die Ana­ly­se, Pla­nung und Erstel­lung einer Pfle­ge­im­mo­bi­lie beträgt zwei bis drei Jah­re. Bau­trä­ger und Betrei­ber arbei­ten dabei Hand in Hand und ergän­zen sich in ihren Erfah­run­gen und Kom­pe­ten­zen. Der Bau des Pfle­ge­heims erfolgt somit bau­tech­nisch und kon­zep­tio­nell nach den neu­es­ten Erkennt­nis­sen der Bran­che. Wir emp­feh­len aus­schließ­lich das Invest­ment in Neu­bau­ten und sehr jun­ge Gebäu­de. Hin­ter­grund ist, dass sich der Bau neu­er Pfle­ge­ob­jek­te nach der Heim­min­dest­bau­ver­ord­nung (Heim­Mind­BauV) richtet.

Eine der wich­tigs­ten Kom­po­nen­ten in der Pla­nungs­pha­se ist die Stand­ort­ana­ly­se. Auch hier kann die Pfle­ge­im­mo­bi­lie mit ihrer Eigen­schaft als Neu­bau, nach den aktu­ells­ten Ana­ly­sen hin­sicht­lich Bevöl­ke­rungs­struk­tur, Infra­struk­tur, Kon­kur­renz etc. geplant werden.

Der Eigen­tü­mer eines Pfle­ge­apart­ments zahlt eine – im Ver­gleich zu ande­ren Immo­bi­li­en­an­la­gen – ver­hält­nis­mä­ßig gerin­ge Instand­hal­tungs­rück­la­ge von in der Regel 2 – 3 EUR/m² im Jahr. Dies liegt zum einen an der Eigen­schaft einer Neu­bau­im­mo­bi­lie und zum ande­ren an der Ver­ant­wort­lich­keit des Eigen­tü­mers für „Dach und Fach“. Unter „Dach und Fach“ ver­steht man im All­ge­mei­nen die äuße­re Hül­le der Immo­bi­lie. Alle wei­te­ren Instand­hal­tungs­kos­ten wer­den vom Betrei­ber getra­gen. Dazu gehört auch der Ersatz von Inven­tar, wie bspw. Küche und Möbel.

Der Eigen­tü­mer eines Pfle­ge­apart­ments erhält vom jewei­li­gen Betrei­ber ein bevor­zug­tes Bele­gungs­recht. Die­ses Recht bezieht sich nicht nur auf die Pfle­ge­im­mo­bi­lie, in die inves­tiert wur­de, son­dern in der Regel auf alle Ein­rich­tun­gen des Betreibers.

Der zukünf­ti­ge Bedarf an sta­tio­nä­ren Pfle­ge­plät­zen stellt den Staat und die Betrei­ber von Pfle­ge­hei­men vor eine gro­ße Her­aus­for­de­rung. Der Bau von neu­en Pfle­ge­hei­men und die Sanie­rung von Bestands­ob­jek­ten, wird in den kom­men­den Jah­ren enor­me finan­zi­el­le Mit­tel bean­spru­chen. Die Eigen­tü­mer von Pfle­ge­apart­ments tra­gen zu einer Sicher­stel­lung die­ses Bedarfs bei.

Der direk­te Erwerb eines Pfle­ge­apart­ments kann mit ver­schie­de­nen steu­er­li­chen Vor­zü­gen ver­bun­den sein.

In der Regel kann der Eigen­tü­mer die all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Bestim­mun­gen zur Abset­zung für Abnut­zung (AfA) nut­zen. Dabei wer­den der Gebäu­de­an­teil und die Außen­an­la­gen jähr­lich zu 2 % und bei Neu­bau­ten (Fer­tig­stel­lung ab Janu­ar 2023) sogar zu 3 % abge­schrie­ben. Das Inven­tar wird bei der AfA mit 10 % jähr­lich berücksichtigt.

Neben der AfA las­sen sich die Finan­zie­rungs­kos­ten (Zin­sen für Dar­le­hen) für ver­mie­te­te Immo­bi­li­en eben­falls als Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er absetzen.

Dadurch lässt sich im bes­ten Fall sogar eine Min­de­rung der steu­er­li­chen Bemes­sungs­gren­ze des Gesamt­ein­kom­mens erwirken.

Wei­ter­hin ist ein mög­li­cher Ver­kaufs­ge­winn nach einer Spe­ku­la­ti­ons­frist von zehn Jah­ren steuerfrei.

Als Käu­fer eines Pfle­ge­apart­ments, fällt für Sie kei­ne zusätz­li­che Mak­ler­cour­ta­ge an.

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